AVB zu PlusGarantie24 (gültig ab 09.09.2013):

Hinweis:

Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B.
Kündigungen oder Schadenmeldungen) sind ausschließlich
schriftlich an die Schutzbrief24 GmbH, Postfach 4133, 59037
Hamm zu richten.

Bei allen Fragen wenden Sie sich bitte ausschließlich an
Schutzbrief24 (Mo. – Fr. 8:30 bis 18:00 Uhr)
Hotline: 01805 – 027 037* (weltweit: +49 – 2381 – 969 219 952)
Fax: 01805-329123* e-Mail: info@schutzbrief24.de
(* 0,14 € je angefangener Minute aus dem deutschen Festnetz,
ggf. abweichender Mobilfunktarif)

Versicherungsnehmer:
Schutzbrief24 Verwaltungs- u. Vertriebsgesellschaft mbH, Postfach
4133, 59037 Hamm (kurz Schutzbrief24)

Versicherter:
Versicherter ist der jeweilige Kunde, der einen Schutzbrief erworben
hat.

Versicherer:
AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln (kurz AXA)

§ 1 Versicherte Geräte

1. Die Versicherung erstreckt sich auf das im Kaufbeleg benannte
neue Gerät inklusive Originalzubehör.
2. Nicht versicherbar sind Vorführgeräte (d.h. Geräte, die im Verkaufsraum zu Vorführzwecken in Betrieb genommen wurden), und Geräte, die bei Antragseingang bei Schutzbrief24 älter als 24 Monate sind sowie Geräte die bei Antragseingang bereits beschädigt oder zerstört sind. Maßgeblich für die Berechnung des Alters ist das Kaufdatum.
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Nicht versicherbar sind abweichend von §1 2. Geräte, die bei Antragseingang älter als 12 Monate sind.
3. Wird aufgrund falscher Angaben im Antrag erst nach Dokumentierung, z.B. anlässlich eines Schadens, festgestellt,
dass das versicherte Gerät nicht über diesen Vertrag versicherbar ist, wird
der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Die Prämien werden abzüglich
einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro erstattet.

§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherungsschutz besteht nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung oder nach Ablauf einer zusätzlichen Garantiezeit des Herstellers oder Händlers bis zum in der Vertragsbestätigung genannten Vertragsablauf für Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch:
a) Konstruktionsfehler;
b) Guss - oder Materialfehler;
c) Berechnungs-, Werkstätten- oder Montagefehler;

§ 3 Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht für

1. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch:
a) äußere Einwirkung, wie Blitzschlag, Überspannung, Induktion, Kurzschluss sowie Feuchtigkeit, Flüssigkeit oder Witterungseinflüsse elementare Naturereignisse und Kernenergie;
b) Bodenstürze, Bruch- und Unfallschäden;
c) Abhandenkommen und Verlust;
d) Krieg, Bürgerkrieg, kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte; Streik, Aussperrung oder Arbeitsunruhen; Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;
2. Schäden
a) durch dauernde Einflüsse des Betriebes, normale Abnutzung;
b) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur/Eingriffe nicht vom Versicherer autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche - insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende - Verwendung oder Reinigung des Gerätes sowie durch Bedienungsfehler;
c) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
d) an Leuchtmitteln und Röhren und damit fest verbundenen Baugruppen, Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie Batterien und Akkus, Filter, Stecker, Antennen, Kabel und Schläuchen sowie an sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen;
e) für die ein Händler oder ein sonstiger Veräußerer oder Hersteller im Rahmen der gesetzlichen (Haftung oder Gewährleistung) oder vertraglichen (Garantie) Bestimmungen zu haften hat;
f) durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des
Versicherten oder eines berechtigten Nutzers des Gerätes (siehe auch § 12 Ziff. 2);
g) die durch Dauerbetrieb des Gerätes entstehen, sofern das Gerät
nicht ausdrücklich für den Dauerbetrieb zugelassen ist;
3. Glasbruchschäden an Ceran-Kochfeldern;
4. unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschäden;
5. Leistungen, die aufgrund von Service-, Justage- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
6. Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm-, und Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Gerätes nicht beeinträchtigen, erbracht werden.
7. Pixelfehler, die im Rahmen der Fehlertoleranz Kategorie 1-2 der ISO Norm 13406-2 liegen.
8. Schäden oder Störungen am Gerät, die durch Reinigung des Gerätes behoben werden können.
9. Reparaturen, die außerhalb von Deutschland durchgeführt werden müssen.
10. Transportschäden egal aus welcher Ursache.

§ 4 Umfang der Ersatzleistung

1. Schutzbrief24 wickelt im Namen der AXA ersatzpflichtige Schäden direkt mit dem Versicherten ab. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich Schutzbrief24 zu. Ein eigener Anspruch des Versicherten gegen AXA auf Zahlung oder Leistung der Entschädigung besteht nicht.
2. Die Ersatzleistung beschränkt sich – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches – auf die Freistellung des Versicherten von den Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Unternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur Änderungen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Versicherten.
3. Sollte eine Reparatur technisch oder objektiv unmöglich oder unwirtschaftlich sein (Totalschaden), beschränkt sich die Ersatzleistung auf die Freistellung von den Kosten der Gestellung eines Ersatzgerätes gleicher Art und Güte (ggf. auch eines Gebrauchtgerätes) durch Schutzbrief24. Der Versicherte hat im Schadenfall keinen Anspruch auf Geldersatz.
4. Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Zeitwert. Überschreiten die Reparaturkosten oder Beschaffungskosten für ein Ersatzgerät den Zeitwert (Totalschaden) des versicherten Gerätes bei Eintritt des Schaden, erhält der Versicherte, nach Wahl des Versicherers, ein (ggf. gebrauchtes) Ersatzgerät oder den entsprechenden Wert als Geldersatz. § 75 VVG findet keine Anwendung.
5. Der Zeitwert reduziert sich ab dem 3. Jahr, nach Kauf des Gerätes, nach folgendem Verfahren: 3. Jahr: 80%; 4. Jahr: 60% und 5. Jahr: 40% des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes.
6. Bei Ersatzgerätgestellung oder Entschädigung in Form von Geldersatz kann der Versicherer die Herausgabe des versicherten Gerätes und des vollständigen serienmäßigen Zubehörs verlangen.
7. Die Reparatur von Großelektrogeräten, wie z.B. Kühl- und Gefrierschränken, Geschirrspüler, Waschmaschinen, und Wäschetrockner sowie von Fernsehern ab 42 Zoll erfolgt am Aufstellungsort in Deutschland.
8. Kleinelektrogeräte sind auf Kosten der versicherten Person, inklusive des vollständigen serienmäßigen Zubehörs, an das von Schutzbrief24 benannte Unternehmen zu senden oder zu bringen.
9. Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Versicherten.

§ 5 Subsidiarität

Der Versicherer gewährt dem Versicherten insoweit keinen Versicherungsschutz, als dieser eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

§ 6 Örtliche Geltung und Erfüllungsort der Versicherung

Die Versicherung gilt in Deutschland. Der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus der Garantieverlängerung ist Deutschland.

§ 7 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz beginnt am Mittag des Tages, der in der Beitrittserklärung als Versicherungsbeginn ausgewiesen wird, sofern der Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig an Schutzbrief24 zahlt. Er endet am Mittag des Tages, der in der Beitrittserklärung als Versicherungsablauf ausgewiesen wird.
2. Mit Beendigung des 48. Vertragsmonats endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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Die Versicherungslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages und beträgt einmalig 36 Monate. Versicherungsleistungen erhält der Versicherungsnehmer ab dem 13. bis zum 36. Laufzeitmonat. Mit Beendigung des 36. Laufzeitmonat endet der Vertrag automatisch.
4. Im Totalschadenfall sowie bei Erreichen des Zeitwertes gemäß § 4 Abs. 4 erlischt die Versicherung mit dem Tag des Schadeneintritts. In diesen Fällen steht dem Versicherer der Beitrag anteilig nach der Zeit zu, in der Versicherungsschutz bestanden hat.

§ 8 Beitrag

1. Die Zahlung des Beitrages ist, so in der Beitrittserklärung nicht anders vereinbart, nur im Wege der Vorkasse oder des Lastschrifteinzugsverfahren möglich.

§ 9 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Einmalbeitrages

1. Der einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten und in der Beitrittserklärung angegebenen Versicherungsbeginn.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der fällige Einmalbeitrag nach Erhalt der Beitrittserklärung und der Zahlungsaufforderung eingezogen werden kann und der Versicherte einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
3. Konnte der fällige Einmalbeitrag ohne Verschulden des Versicherten von Schutzbrief24 nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn der Versicherte nach schriftlicher Aufforderung des Versicherers die bei der Erteilung der Einzugsermächtigung angegebenen Daten unverzüglich überprüft und korrigiert bzw. dies veranlasst und der Erst- oder Einmalbetrag danach erfolgreich eingezogen werden kann.
4. Zahlt der Versicherte die erste Prämie nicht rechtzeitig sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis in der Beitrittserklärung auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherte die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
5. Zahlt der Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

§ 10 Rückgabe und Veräußerung des Gerätes an einen Dritten

1. Sollte der Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung den Kaufvertrag für das Gerät rückgängig machen, kann der Vertrag gegen Erstattung der zeitanteiligen Prämie zum Ende des Meldemonats gekündigt werden (maßgebend ist der Posteingang bei Schutzbrief24).
2. Wird das Gerät im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung durch ein neues Gerät gleicher Art und Güte ersetzt, geht der Vertrag auf das neue Gerät über. Voraussetzung für den Übergang ist die schriftliche Anzeige des Gerätetauschs bei Schutzbrief24. Die für das ursprüngliche Gerät vereinbarte Vertragslaufzeit sowie der vereinbarte Deckungsumfang verändert sich dadurch nicht. Falls der Vertrag bereits in Anspruch genommen wurde, behält sich Schutzbrief24 vor, eine Aufwandsentschädigung geltend zu machen.
3. Wird ein versichertes Gerät vom Versicherten veräußert, so endet der Versicherungsschutz für das Gerät mit dem Tage der Veräußerung. Der Erwerber kann innerhalb von vier Wochen nach Veräußerung beantragen, dass die Versicherung auf ihn übergeht.

§ 11 Obliegenheiten des Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. Der Versicherte ist verpflichtet:
a) den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden, telefonisch oder schriftlich der Schutzbrief24 GmbH, Postfach 4133, 59037 Hamm, anzuzeigen;
b) nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schaden zu sorgen und dabei die Weisung des Versicherers oder seines Beauftragten einzuholen und zu befolgen, sowie Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht – ggf. auch gerichtlich – geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen;
c) den Versicherer und dessen Beauftragten bei der Schadenermittlung und -regulierung nach Kräften zu unterstützen, ihnen ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und alle Umstände, die auf den Versicherungsfall Bezug haben, (auf Verlangen schriftlich) mitzuteilen, insbesondere auch die angeforderten Belege einzureichen;
2. Verletzt der Versicherte eine der in Ziff. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
a) Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen.
b) Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
c) Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 12 Besondere Verwirkungsgründe

1. Hat der Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß Satz 1 als bewiesen.
2. Führt der Versicherte den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

§ 13 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sind ausschließlich an die Schutzbrief24 GmbH, Postfach 4133, 59037 Hamm, zu richten.
2. Hat der Versicherte eine Änderung seiner Anschrift Schutzbrief24 nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherten gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherten zugegangen sein würde.

§ 14 Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht

1. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dessen Sitz oder dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherte eine natürliche Person und wohnt in Deutschland, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt habt.
3. Ist der Versicherte eine natürliche Person und wohnt in Deutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhält der Versicherte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, kann der Versicherer den Versicherten vor dem für den Sitz des Versicherers zuständigen Gerichts verklagen. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder deren Niederlassung.
4. Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.